MIETSACHSCHÄDEN

teilweise abgedeckt durch die Private Haftpflichtversicherung

 

Wo gehobelt wird, fallen bekanntlich Späne. Und wo gemietet wird, entstehen fast immer auch Schäden. Wer letztlich dafür haftet oder welche Versicherung dafür leistet, hängt von der Art, der Entstehung und dem Verursacher des Schadens ab. Handelt es sich dabei um sogenannte Mietsachschäden, sind diese in der Regel im Versicherungsumfang der Privathaftpflicht inbegriffen. Doch längst nicht alle Schäden, die am Mietobjekt entstehen, werden auch durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt.


Private Haftpflicht: Mietsachschäden sind im Versicherungsumfang enthalten

Mietsachschäden sind Schäden, die in gemieteten oder gepachteten privaten Räumlichkeiten entstehen. Da diese in den Leistungen der privaten Haftpflichtversicherungen inbegriffen sind, ist im Regelfall keine zusätzliche Versicherung von Nöten. Zu den Mietsachschäden zählen Schäden am fest verbauten Inventar der gemieteten Räumlichkeit. Darunter fallen Türen, Fenster und Fensterrahmen, Wände, Sanitäranlagen wie Toilette oder Waschbecken sowie Böden jeglicher Art. Befinden sich darüber hinaus weiteres verbautes Mobiliar, wie Einbauküchen oder Schränke in der Räumlichkeit, so zählen diese ebenfalls zur Mietsache.

Kaputtes Glas und Schäden an beweglichen Sachen sind keine Mietsachschäden

Fensterglasscheiben gehören nicht zur Mietsache. Glasschäden sind ein Fall für die Hausratsversicherung und müssen in dieser mit einbezogen werden. Denkbar ist es auch, über den Abschluss einer Glasbruchversicherung als Zusatzbaustein der Hausratversicherung nachzudenken. Dies kann besonders dann sinnvoll sein, wenn in der Wohnung große Fenster verbaut sind oder Kinder beziehungsweise Tiere darin leben. Mietsachschäden an beweglichen Sachen sind im Regelfall auch von den Leistungen der privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Zu den beweglichen Sachen zählen unter anderem Heizungen und die meisten Elektrogeräte in Wohnungen, Fliesen, Wände und Decken sowie Badewannen zählen hingegen zu den unbeweglichen Sachen – und dadurch auch zur Mietsache. Teilweise werden Schäden an unbeweglichen Sachen von der Hausratsversicherung übernommen, die private Haftpflichtversicherung leistet hierfür nicht.

Sofern es nicht ausdrücklich anders im Mietvertrag geregelt ist, zählen auch einfache Bohrungen und das Anbringen von Dübeln zur normalen Wohnungsnutzung. Anders gelagert ist es jedoch bei aufwendigeren Bohrarbeiten: Wer mehrere Löcher bohrt, ist dazu angehalten, die Wand zu reparieren. Wer Fließen durchbohren möchte, ist darüber hinaus dazu verpflichtet, dies zuvor mit dem Vermieter abzuklären.

Mietsachschäden müssen dem Vermieter gemeldet werden

Mit dem Bezug eines Mietobjektes, übernehmen Mieter auch sogenannte Obhutspflichten. Sie sind dazu verpflichtet, pfleglich mit dem Objekt umzugehen und diese vor möglichen Schäden zu bewahren. Für Mieter besteht also eine Schadensminderungspflicht, entstandener beziehungsweise entstehender Schaden muss durch die Einleitung entsprechender Maßnahmen so gering wie möglich gehalten werden. Im besonderen Maße gilt dies für durch Wasser verursachte Schäden. Generell haben Mieter die Pflicht, ihren Vermietern entstandenen Schaden zu melden und anzuzeigen. Diese ebenfalls zu den Obhutspflichten zählende Anzeigepflicht gilt auch für Schäden und Mängel außerhalb der gemieteten Räumlichkeiten, etwa im Keller oder Treppenhaus.

Ablauf einer Schadensmeldung

Nachdem dem Vermieter über den entstandenen Schaden in Kenntnis gesetzt wurde, sollte auch Kontakt mit der Versicherungaufgenommen und dort der Schaden gemeldet werden. Ob online, telefonisch oder per Post ist dabei nicht von Belang.

Von der Versicherung wird ein Schadensmeldungsformular ausgegeben, das in der Regel auch online bearbeitet werden kann. Der Versicherer hat das Recht, die Begutachtung durch einen Sachverständigen zu veranlassen. Besonders bei höheren Schadenssummen ist ein solches Gutachten keine Seltenheit.

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